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DER

VEREIN

VORSTAND

Der Vorstand des Vereins wurde an der Generalversammlung Mai/Juni 2021 neu gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:

Präsidentin: Gunda Fahrnberger

Vizepräsidentin: Marie Claire Monauni

Schriftführerin: Eva Reithner

Kassierin: Beatrix Friedrich

Beisitz: Hannes Fahrnberger und Roland Müller

EHRENMITGLIEDER

Unsere geschätzten Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Österreicherverein in Liechtenstein besonders verdient gemacht haben:

Dr. Dipl.Ing. Wolfgang Bayer

Dipl.-Ing. TU Oskar (Ossi) Gmeiner

Hartwig Kieber

Honorarkonsulin, Rita Kieber-Beck

Arthur Konrad

Dr. Werner Tabarelli

Dkfm. Günther Schierle

REVISION

Revisor: Nicolas Reithner

STATUTEN

I. Zweck des Vereins

§ 1 Unter der Benennung „Österreicher-Verein im Fürstentum Liechtenstein“ besteht ein Verein in Vaduz im Sinne der Art. 246 und der folgenden Artikel des Personen- und Gesellschaftsrechtes.

§ 2 Der ÖVFL bezweckt die Zusammenfassung der im Fürstentum Liechtenstein lebenden Österreicher.

Der Verein betrachtet als seine besonderen Aufgaben:

  1. die Wahrung der Interessen des Österreicher in Liechtenstein in Zusammenarbeit mit den österreichischen Vertretungsbehörden in Liechtenstein und der Schweiz sowie den liechtensteinischen Behörden und Organisationen,

  2. die Förderung des Gemeinschaftsgefühles unter den Österreichern in Liechtenstein,

  3. die Vertiefung der Heimatverbundenheit,

  4. die Herstellung und Pflege von Kontakten mit der liechtensteinischen Bevölkerung ,

  5. die Durchführung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen,

  6. die Gewährung von Rat und Hilfe an die Mitglieder,

  7. die Trägerschaft des „Vereins der Freunde des Hauses der Barmherzigkeit Wien“ und die Unterstützung seiner Zielsetzungen.​​

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 Die Mitglieder des Vereins sind:

  1. ordentliche Mitglieder, die Aktiv- oder Passivmitglieder sein können,

  2. Gönnermitglieder,

  3. Ehrenmitglieder​

 

§ 4 Aktivmitglieder können nur österreichische Staatsbürger oder ehemalige österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz in Liechtenstein werden. Passivmitglieder kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins unterstützt und fördert, die Voraussetzungen für eine Aktivmitgliedschaft jedoch nicht erfüllt.

 

§ 5 Gönnermitglied kann werden jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder Sitz.

 

§ 6 Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.

 

§ 7 Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch Einzahlung des Jahresbeitrages auf das Konto des Vereins. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Sie ist zeitlich nicht begrenzt.

 

§ 8 Gönnermitglied wird jedermann, der den Verein mit einem von der Generalversammlung festzulegenden Mindestbeitrag unterstützt.
Die unterstützende Mitgliedschaft kann jederzeit erworben werden uns ist jeweils auf das Kalenderjahr befristet. Sie gilt mit Einzahlung des Mindestbeitrages für das betreffende Kalenderjahr als erworben und kann Jahr für Jahr erneuert werden.
Die Beitragszahlungen der Gönnermitglieder werden separat verwaltet und sind zweckgebunden für karitative Projekte oder deren Organisation. Es ist für die Gelder ein separater Rechenschaftsbericht durch den Präsidenten und/oder Kassier vorzulegen.

 

§ 9 Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung ernannt. Eine solcher Ernennung gilt auf Lebenszeit.

 

§ 10 Der Präsident hat ein Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder, der Gönnermitglieder und der Ehrenmitglieder zu führen und dies stets auf dem neuesten Stand zu halten. Der Präsident kann diese Verpflichtung an ein Mitglied des Vorstandes delegieren.

 

§ 11 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Generalversammlung, das passive Wahlrecht in den Vereinsvorstand ist auf die Aktivmitglieder beschränkt.
Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, den von der Generalversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

 

§ 12 Gönnermitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme an der Generalversammlung teilzunehmen.

 

§ 13 Ehrenmitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme an der Generalversammlung teilzunehmen, sind jedoch von allen finanziellen Pflichten befreit und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

§ 14 Gegen Mitglieder, welche die Statuten des Vereins gröblich verletzen, kann der Ausschluss durch den Vorstand verfügt werden.
Ebenso können ordentliche Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand sind, durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss erfolgt durch Streichung in der Mitgliederliste und kann, wenn er wegen Nichtzahlens des Mitgliedsbeitrages erfolgt ist, jederzeit durch Nachzahlen des Mitgliedsbeitrages rückgängig gemacht werden.

 

§ 15 Das Abzeichen des Weltbundes des Österreicher im Ausland ist zugleich Vereinsabzeichen. Der Vereinsvorstand kann jedoch über ein eigenes Vereinsabzeichen entscheiden.

 

III. Organisation des Vereins

 

§ 16 Organe des Vereins sind:

  1. die ordentliche Generalversammlung,

  2. die ausserordentliche Generalversamm-lung,

  3. der Vorstand,

  4. die Revisionsstelle.

Die Generalversammlung

 

§ 17 Die ordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand mit vierzehntägiger Ankündigungsfrist alljährlich im Frühjahr einzuberufen.

Die Generalversammlung erledigt als ordentliche Geschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

  2. Abnahme der Jahresrechnung,

  3. Abnahme des Berichtes der Revisionsstelle,

  4. Erteilung der Entlastung des Vorstandes,

  5. Bestimmung des Wahlleiters durch die Generalversammlung

  6. Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle,

  7. Festsetzung der Jahresbeiträge

  8. Änderung der Statuten,

  9. Anträge von Mitgliedern,

  10. Anträge des Vorstandes,

  11. Ehrungen.

 

§ 18 Auf Verlangen von 1/5 der Aktivmitglieder oder wenn es der Vorstand für notwendig erachtet, kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

Die ausserordentliche Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig mit Ausnahme der Bestimmungen in § 29.

 

§ 19 Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung, sofern von der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder nichts anderes gewünscht wird. Entscheidend für die Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen die Bestimmung der §§ 29 und 30. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Der Vorstand

 

§ 20 Die Leitung ist einem Vorstand von 5 bis 9 Mitgliedern übertragen. Er besteht aus:
Präsident, Vizepräsident, Schriftführer, Kassier und 1 bis 5 Beisitzern.
Der Vorstand und die Revisionsstelle werden auf die Dauer eines Jahres gewählt.

 

§ 21 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, wahrt dessen Interessen, nimmt die Aufgaben gemäss § 2 wahr, sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten sowie für die richtige Ausführung der gefassten Beschlüsse.

Er bereitet die Generalversammlung vor, stellt das Programm für die kulturellen und geselligen Veranstaltungen zusammen und wacht über das Vereinsvermögen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind vom Jahresbeitrag befreit.

 

§ 22 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident und in dessen Verhinderung der Vizepräsident in Verbindung mit dem Schriftführer oder Kassier.

 

§ 23 Der Präsident beruft den Vorstand ein und stellt die Traktanden für die Vorstandssitzung auf. Er kann zu den Vorstandssitzungen Mitglieder der verschiedenen Gruppen des Vereins einladen. Er leitet die Vereinsversammlungen und die Vorstandssitzungen. Er vertritt den Verein nach aussen.

 

§ 24 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle und unterstützt ihn in seinen Aufgaben.

 

§ 25 Der Schriftführer besorgt alle erforderlichen Korrespondenzen zusammen mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten soweit erforderlich und sammelt alle während des Vereinsjahres ein- und ausgehenden Schriftstücke. Er führt das Protokoll über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vereins und des Vorstandes.

 

§ 26 Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und hebt die Mitgliedsbeiträge ein. Er beschliesst die Rechnungen auf Ende des Vereinsjahres und erstattet dem Vorstand und der Generalversammlung anhand derselben ausführlichen Bericht.

Der Kassier kann die Erstellung der Jahresrechnung und die Einhebung der Mitgliedsbeiträge delegieren.

Die Revisionsstelle

 

§ 27 Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr bestellt. Sie besteht aus 1-2 Personen. Sie hat die Finanzgebarung des Vereins nach kaufmännischen Grundsätzen zu überprüfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht zu erstatten und den Entlastungsantrag zu stellen.

IV. Finanzen

 

§ 28 Die Einnahmen des Vereins bestellen aus:

  1. Jahresbeiträgen der Aktiv-, Passiv- und Gönnermitgliedern,

  2. Zuwendungen und Geschenken,

  3. Zinserträgen des Vereinsvermögens,

  4. Überschüssen der kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.

 

V. Auflösung des Vereins

 

§ 29 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer hierzu besonders angesetzten Generalversammlung, die von mindestens 4/5 aller Aktivmiglieder besucht ist, und hier wiederum mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden.

Bei gänzlicher Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt so lange zu deponieren, bis sich im Sinne und Geiste dieser Statuten und unter dem Namen „Österreicher-Verein im Fürstentum Liechtenstein“ ein neuer Verein konstituiert hat oder nach Ablauf von drei Jahren karitativen Zwecken zuzuführen.

 

VI. Schlussbestimmungen

 

§ 30 Die vorliegenden Statuten treten sofort in Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten oder statutarischen Vorschriften. Die Revision der Statuten kann durch die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen vorgenommen werden.

 

 

Vaduz, den 10. April 1989


Der Vorstand

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